§ 1
Für den bei der behördlichen Auszeige der zur Fällung bestimmten Bestände oder Stämme zu verwendenden Waldhammer werden Marken der in der Anlage abgebildeten Form und Größe festgesetzt:
1. Marke A: Fünfklee
2. Marke B: Dreiklee
3. Marke C: Herz
4. Marke D: Eichel
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