Vorwort
§ 1
§ 1
Für den bei der behördlichen Auszeige der zur Fällung bestimmten Bestände oder Stämme zu verwendenden Waldhammer werden Marken der in der Anlage abgebildeten Form und Größe festgesetzt:
1. Marke A: Fünfklee
2. Marke B: Dreiklee
3. Marke C: Herz
4. Marke D: Eichel
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.
Anlage
Anl. 0
Anlage nicht darstellbar