§ 2 § 2 — Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und des Altstadtanwaltes
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.
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