Festsetzung der Nächtigungsabgabe
Vorwort/Präambel
(1) Die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes beträgt pro Person und Nächtigung
1. in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,70 Euro,
2. auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,20 Euro und
3. in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,80 Euro
(2) ( Anm.: Abs. 2 ist gemäß § 2 Z 2 noch nicht in Kraft)
Es treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 1 mit dem Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026. Diese Bestimmung ist für alle Unterkunftnahmen ab 1. Dezember 2026 anzuwenden.
2. § 1 Abs. 2 mit 1. Jänner 2027.