(1) Ärzte, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe des § 80 StKAG Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar).
(2) Das auf jeden Arzt entfallende Arzthonorar ist zu berechnen, indem die sich aus den §§ 2 bis 4 ergebende Punktezahl mit dem endgültigen Abteilungs-Punktewert der jeweiligen Organisationseinheit oder – wo dies in Betracht kommt – dem jeweiligen Gruppen-Punktewert multipliziert wird.
(3) Bei der Berechnung ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Organisationseinheit tätigen Ärzte im Sinne des Abs. 1 anspruchsberechtigt wären. Die Festlegung von Honorarpunkten für Ärzte, die nicht Landesbedienstete sind, dient nur der Berechnung der auf die landesbediensteten Ärzte entfallenden Punktewerte und begründet keine darüber hinausgehenden Ansprüche.
(4) Das Arzthonorar ist monatlich zu berechnen und auszuzahlen.
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