§ 29 § 29 — Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 29 § 29
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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