Rückverweise
(1) Die öffentliche Apotheke Stiefingtalapotheke in Heiligenkreuz/Waasen hat außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 in jeweils wöchentlichem Wechsel in folgender Reihenfolge gemäß nachstehender Tabelle Notfallbereitschaft zu versehen:
| Woche | Ort | Apotheke |
| 1 | 8323 St. Marein bei Graz | Fux Apotheke *) |
| 2 | 8083 St. Stefan im Rosental | Rosen-Apotheke **) |
| 3 | 8082 Kirchbach-Zerlach | Hügelland-Apotheke **) |
| 4 | 8081 Heiligenkreuz/Waasen | Stiefingtal-Apotheke |
*) Der Bereitschaftsdienst der Fux-Apotheke in St. Marein bei Graz wird durch entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung geregelt.
Der Bereitschaftsdienst beginnt jeweils am Montag um 08.00 Uhr früh und endet am darauffolgenden Montag um 8.00 Uhr früh. Er ist jeweils durch die diensthabende Apotheke in o.a. Reihenfolge gemäß o.g. Tabelle zu leisten.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Stiefingtal Apotheke ab 25.12.2026, 08.00 Uhr bis bis 27.12.2026, 08.00 Uhr keinen Bereitschaftsdienst zu leisten.
(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen § 1 Abs. 2 gilt, dass auch während der Mittagspause von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr Bereitschaftsdienst zu versehen ist. Dieser Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentliche Apotheke Stiefingtal Apotheke in Heiligenkreuz/Waasen darf an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20:00 Uhr Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) An den vier Samstagen die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18:00 Uhr, und am 08. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten.
(6) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 5 muss der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker/eine andere berufsberechtigte Apothekerin zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
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