§ 7 § 7 — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus)
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
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