(1) Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche ist spätestens im Zuge der nächsten Revision der Stadtgemeinde Leoben im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(2) In der in Anlage 1 gekennzeichneten Fläche sind Änderungen der Planungsinstrumente der örtlichen Raumplanung, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindern oder erschweren, unzulässig.
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