Vorwort
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 622, 576/1, 576/2, 576/6, 574/1, 583/1, 583/2, 583/4, 573/2, 573/3, .234/1 und .234/2, KG Donawitz (60303), im Ausmaß von insgesamt 41,7 ha wird als Sonderstandort zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ausgewiesen.
(1) Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen und zur standortgerechten Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage in den Natur- und Landschaftsraum werden folgende Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:
1. Naturschutzfachlich sensible Bereiche innerhalb der in § 1 genannten Grundstücke sind von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizuhalten. Die Bereiche sind in Anlage 1 kenntlich gemacht.
2. Projekte sind so zu planen, dass die Bodenverdichtung sowie die Versiegelung des Bodens minimiert wird.
3. Bei der Anordnung und technischen Ausführung der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist die quantitative und qualitative Verbringung der Oberflächenwässer sicherzustellen und ist die Entstehung konzentrierter Oberflächenabflüsse in Hangbereichen sowie eine negative Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes hintanzuhalten.
4. Bestehende landschaftsgliedernde, linienhafte Vegetationsstrukturen sind zu erhalten. Abstandsflächen zu Waldflächen sind in Abstimmung mit dem für forstfachliche Aufgaben befassten Referat der Bezirkshauptmannschaft Leoben im Gestaltungs- und Pflegekonzept gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen und darzustellen.
5. Werden Zäune errichtet, sind diese mit Hochstellung von mindestens 20 cm über Geländeoberkante auf der Innenseite von Heckenpflanzungen herzustellen. Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig.
6. Die Photovoltaik-Freiflächenanlage ist mit einer linearen Gehölzstruktur (Heckenpflanzungen) mit folgender Zielsetzung zu umranden:
a) eine Minderung der Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu erreichen und
(1) Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche ist spätestens im Zuge der nächsten Revision der Stadtgemeinde Leoben im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(2) In der in Anlage 1 gekennzeichneten Fläche sind Änderungen der Planungsinstrumente der örtlichen Raumplanung, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindern oder erschweren, unzulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2025, in Kraft.
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
b) den Erhalt von ökologischen Korridorfunktionen und die Etablierung eines funktionierenden Biotopverbundsystems zu bewirken.
Umrandungen mit linearen Gehölzstrukturen sind mit einer Mindestbreite von fünf Metern unter Verwendung gebietseigener Gehölze und außerhalb etwaiger Zäunungen auszuführen. Die Ausgestaltung der linearen Gehölzstrukturen hat angepasst an die Zielsetzung zu erfolgen. Von Heckenpflanzungen kann abgesehen werden, wenn
– entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe durch bereits bestehende Strukturelemente ein vergleichbarer Sichtschutz sowie die ökologische Funktion als dauerhafter Lebensraum und Wildtierkorridor gegeben ist oder
– an Grenzlinien zu Freiflächen innerhalb der als Sonderstandort festgelegten Flächen für die Erreichung der Zielsetzung eine lineare Gehölzstruktur nicht erforderlich ist.
7. Zur Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltwirkungen sind folgende ökologische Maßnahmen umzusetzen: Waldverbesserungsmaßnahmen, Anlage von Strauchhecken und Totholzstrukturen, Anlage von Ruderalbereichen mit Rohbodenanteil, Rekultivierungen mittels Extensivwiesenmischung sowie Errichtung von Nisthilfen.
8. Zur Hintanhaltung nachhaltig negativer Umweltbeeinträchtigungen sind Projekte so zu planen, dass eine standortangepasste Pflege und Bewirtschaftung gewährleistet ist.
(2) Die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Deponien festzulegen. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den als Sonderstandort festgelegten Flächen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein mit der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmtes Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.