(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 103/2025, bei der bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle zuständigen Behörde anhängigen Verfahren sind von dieser zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2025
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