(1) Die Übertragung umfasst
1. Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung gemäß § 19 und § 20 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG sowie die Behandlung von Mitteilungen von meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG,
2. Angelegenheiten der Baudurchführung und Bauaufsicht sowie
3. baupolizeilichen Maßnahmen.
Von der Übertragung ausgenommen sind die Angelegenheiten des § 7 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 4 und § 18 Stmk. BauG.
(2) Die Übertragung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) Besteht eine Betriebsanlage aus mehreren baulichen Anlagen, so gilt die Übertragung auch für alle baulichen Anlagen, die mit der gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
(4) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertragung nur, wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächen anhand der Kubaturen, zu beurteilen.
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