§ 2 Kundmachung — Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025
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(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 4.1 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
- in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle);
- in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung;
- in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete im Internet auf der Website www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
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