Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025
Vorwort
§ 1
§ 1 Festlegung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete
(1) Für Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) werden Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung in Form von Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 600 000 (Anlagen 3 und 4) und von Detailplänen im Maßstab 1 : 10 000 (Anlagen 3.1 und 4.1).
§ 2
§ 2 Kundmachung
(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 4.1 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
- in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle);
- in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung;
- in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete im Internet auf der Website www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2025, in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 51/2017, außer Kraft.