Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.
Ab 01.04.2025 hat ab 8.00 Uhr die Apotheke mit der Nr. 1, die Stadtapotheke in 8600 Bruck an der Mur, gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaft zu versehen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
– vom 19.01.2017, zu GZ: BHBM-63945/2016-23 betreffend die Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes (Dienstturnus) für die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg,
– vom 08.05.2020, zu GZ: BHBM-64008/2016-18 betreffend die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke „Stadtapotheke“ in 8600 Bruck an der Mur,
– vom 22. August 2024 über die Fetsetzung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheke „Vitus Apotheke“ in 8600 Bruck an der Mur, BVBl. Nr. 23/2024,
– sowie vom 22. August 2024 über die Fetsetzung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheke „Landapotheke“ in 8600 Bruck an der Mur, BVBl. Nr. 24/2024,
außer Kraft.
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