Der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker muss auch außerhalb der im § 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein und dafür sorgen, dass den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen und gebrauchsfertigen Arzneimitteln zugänglich sind.
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