LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

In Kraft seit 11. Mai 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1 Kernöffnungszeiten

(1) Die Betriebszeiten der „Apotheke Sinabelkirchen“ in der Marktgemeinde Sinabelkirchen an Werktagen lauten:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr“

(2) Die Apotheken können am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Freitag fällt und am Faschingsdienstag bereits ab 12:30 Uhr geschlossen halten.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 7/2025

§ 2

§ 2

Der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker muss auch außerhalb der im § 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein und dafür sorgen, dass den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen und gebrauchsfertigen Arzneimitteln zugänglich sind.

§ 3

§ 3

Bei der öffentlichen Apotheke in 8261 Sinabelkirchen, Untergroßau 185 ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigenen Betriebszeiten, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 11. Mai 2011 in Kraft.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Novelle BVBl. Nr. 7/2025 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. März 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 7/2025