BHMU – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murau das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.