Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 17/2024, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
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