Vorwort
Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 9,90 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2025.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 17/2024, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.