(1) Jede öffentliche Apotheke hat auf ihren Betriebs- und Bereitschaftsdienst in geeigneter Form in der Nähe ihrer straßenseitigen Eingangstür und der Nachtdienstglocke hinzuweisen. Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken hinzuweisen.
(2) Die jeweiligen Hinweise müssen – auch bei Dunkelheit – gut sicht- und lesbar sein.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftszeiten sind einzuhalten und Übertretungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gem. § 41 Apothekengesetz bestraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 34/2024
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