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In der Fassung der Verwaltungsverordnung LGBl. Nr. 92/2025 treten in Kraft:
1. § 1 Geschäftsbereich Abteilung 2 Zentrale Dienste und Geschäftsbereich Abteilung 4 Finanzen lit. a mit 1. August 2025 ;
2. § 1, ausgenommen Geschäftsbereich Abteilung 2 Zentrale Dienste und Geschäftsbereich Abteilung 4 Finanzen lit. a, mit 1. Jänner 2026 .
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2025
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