Europaschutzgebiet Nr. 53 - Teile des Hochwechsels (AT2235000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Die in den Gemeinden Rettenegg, Waldbach-Mönichwald, Sankt Lorenzen am Wechsel und Pinggau gelegenen Gebiete des Hochwechsels werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 53 „Teile des Hochwechsels“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziel
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Das Ziel ist von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den in § 2 genannten Lebensraumtyp die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung.
§ 4
§ 4 Prüfverfahren und Bewilligungen
Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie Aufforstung von Grünland, Intensivierung der Landwirtschaft, Entwässerungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2).
§ 6
§ 6 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2_1-5
Anl. 2/1-5
(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 1-5PDFAnlage 2_6-9
Anl. 2/6-9
(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 6-9 sigPDF