LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 53 - Teile des Hochwechsels (AT2235000)

Europaschutzgebiet Nr. 53 - Teile des Hochwechsels (AT2235000)

In Kraft seit 20. November 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Gemeinden Rettenegg, Waldbach-Mönichwald, Sankt Lorenzen am Wechsel und Pinggau gelegenen Gebiete des Hochwechsels werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 53 „Teile des Hochwechsels“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Das Ziel ist von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den in § 2 genannten Lebensraumtyp die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung.

§ 4

§ 4 Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie Aufforstung von Grünland, Intensivierung der Landwirtschaft, Entwässerungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2).

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2_1-5

Anl. 2/1-5

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anl2 1-5
PDF

Anlage 2_6-9

Anl. 2/6-9

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)