(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist wie folgt vorzugehen:
1. Für jeden Kurgast hat die Unterkunftgeberin/der Unterkunftgeber binnen 24 Stunden nach dessen Ankunft ein von der Kurkommission für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung der Kurabgabe aufgelegtes Formular in doppelter Ausfertigung auszufüllen und im Büro der Kurkommission zur Anmeldung des Kurgastes vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist von der Kurkommission zu übernehmen, die andere ist der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber mit dem Anmeldevermerk auszufolgen.
2. Bei der Abreise des Kurgastes hat die Unterkunftgeberin/der Unterkunftgeber
a) auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl der Nächtigungen festzustellen,
b) unter Zugrundelegung der gemäß § 1 festgesetzten Höhe der Kurabgabe und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewährenden Ermäßigung die zu entrichtende Kurabgabe zu berechnen und
c) die so errechnete Kurabgabe vom Kurgast einzuheben.
(2) Dem Kurgast ist eine Zahlungsbestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe der entrichteten Kurabgabe hervorgehen.
(3) Kurgäste, die von der Abgabepflicht ausgenommen sind, haben die ihnen gemäß § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ausgestellte Bescheinigung bei der Abreise der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber auszufolgen, die/der sie der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für die ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die melderechtliche An- und Abmeldung maßgebend.
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