LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandes-Kurabgabeverordnung 2024

Landes-Kurabgabeverordnung 2024

In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Höhe der Kurabgabe wird pro Person und Nächtigung wie folgt festgesetzt:

1. Aflenz Kurort und Bürgeralm Euro 0,80
2. Altaussee Euro 1,00
3. Bad Aussee Euro 1,00
4. Bad Blumau Euro 1,00
5. Bad Gams Euro 0,80
6. Bad Gleichenberg Euro 1,00
7. Bad Mitterndorf Euro 1,00
8. Bad Radkersburg Euro 1,00
9. Bad Waltersdorf Euro 1,00
10. Fischbach Euro 1,00
11. Gröbming-Mitterberg Euro 0,75
12. Grundlsee Euro 1,00
13. Die Krakau Euro 0,40
14. Laßnitzhöhe Euro 0,90
15. Bad Loipersdorf Euro 1,00
16. Ramsau am Dachstein Euro 1,00
17. Sankt Radegund bei Graz Euro 0,80
18. Bad Schwanberg Euro 1,00

§ 2 § 2

(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist wie folgt vorzugehen:

1. Für jeden Kurgast hat die Unterkunftgeberin/der Unterkunftgeber binnen 24 Stunden nach dessen Ankunft ein von der Kurkommission für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung der Kurabgabe aufgelegtes Formular in doppelter Ausfertigung auszufüllen und im Büro der Kurkommission zur Anmeldung des Kurgastes vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist von der Kurkommission zu übernehmen, die andere ist der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber mit dem Anmeldevermerk auszufolgen.

2. Bei der Abreise des Kurgastes hat die Unterkunftgeberin/der Unterkunftgeber

a) auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl der Nächtigungen festzustellen,

b) unter Zugrundelegung der gemäß § 1 festgesetzten Höhe der Kurabgabe und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewährenden Ermäßigung die zu entrichtende Kurabgabe zu berechnen und

c) die so errechnete Kurabgabe vom Kurgast einzuheben.

(2) Dem Kurgast ist eine Zahlungsbestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe der entrichteten Kurabgabe hervorgehen.

(3) Kurgäste, die von der Abgabepflicht ausgenommen sind, haben die ihnen gemäß § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ausgestellte Bescheinigung bei der Abreise der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber auszufolgen, die/der sie der Kurkommission vorzulegen hat.

(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für die ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die melderechtliche An- und Abmeldung maßgebend.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

§ 4 § 4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Kurabgabeverordnung 2023, LGBl. Nr. 14/2023, außer Kraft.