In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:
1. Angelegenheiten des § 20 AÜG;
2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 22 AÜG;
3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.
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