Vorwort
§ 1
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeit zur Überwachung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:
1. Angelegenheiten des § 20 AÜG;
2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 22 AÜG;
3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.
§ 2
§ 2 Übertragung der behördlichen Zuständigkeit zur Überwachung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:
1. Angelegenheiten des § 4 Abs. 2 AMFG;
2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 48 AMFG;
3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.