Zur Hintanhaltung von Waldbränden sind in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Südoststeiermark brandgefährliche Handlungen, wie das Hantieren mit offenem Feuer, das Rauchen, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
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