LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHSO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

BHSO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

In Kraft seit 27. Juni 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1 Verbot des Feuerentzündens

Zur Hintanhaltung von Waldbränden sind in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Südoststeiermark brandgefährliche Handlungen, wie das Hantieren mit offenem Feuer, das Rauchen, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr.  144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

§ 2 Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr.  144/2023, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.