BHSO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Vorwort
§ 1
§ 1 Verbot des Feuerentzündens
Zur Hintanhaltung von Waldbränden sind in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Südoststeiermark brandgefährliche Handlungen, wie das Hantieren mit offenem Feuer, das Rauchen, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
§ 2 Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.