(1) Im Rahmen der Anscheinsprüfung wird auf Basis von Indikatoren eine Grobeinschätzung über die pädagogische Qualität der Einrichtung, im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages, getroffen.
(2) Die in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Aufsichtsbereiche werden anhand folgender Indikatoren eingeschätzt:
1. Ausstattung der Einrichtung mit Mobiliar und Bildungsmitteln:
a) Im Innen- und Außenbereich sind für jede in der Einrichtung betreute Altersgruppe augenscheinlich ausreichende und dem Entwicklungsalter entsprechende Spielgeräte und Bildungsmittel vorhanden.
b) Die in der Einrichtung vorhandenen Tische, Sessel und Garderoben für die Kinder sind augenscheinlich ausreichend vorhanden und an die Körpergröße sowie die motorischen Fähigkeiten der Kinder angepasst.
c) Das Mobiliar, welches den Kindern in der Einrichtung für Lern- und Spielprozesse zur Verfügung steht, ist augenscheinlich ausreichend vorhanden, an die Körpergröße der Kinder angepasst und kann von den Kindern selbstständig genutzt werden.
2. Raumgestaltung und vorbereitete Umgebung:
a) Die Raumgestaltung im Innen- und Außenbereich verfügt über einen Ordnungsrahmen, welcher Kindern augenscheinlich Orientierung ermöglicht und ausreichend Platz für Lern- und Spielprozesse bietet.
b) Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel sind augenscheinlich ausreichend, auf das Entwicklungsalter sowie die Bedürfnisse, Interessen und Fähigkeiten der Kinder abgestimmt und so präsentiert, dass sie von den Kindern – unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheit – möglichst selbstständig und selbsttätig verwendet werden können.
c) Für die Kinder sind augenscheinlich bedarfsgerecht ausgestattete Rückzugs- bzw. Ruhebereiche vorhanden.
d) Für die Kinder sind augenscheinlich bedarfsgerecht ausgestattete Bewegungsbereiche vorhanden.
3. Planung, Durchführung und Ausgestaltung von pädagogischen Aktivitäten:
a) Im Tagesablauf sowie in der Planung ist erkennbar, dass aktiv Impulse bzw. Aktivitäten gesetzt werden, welche Kindern eine Erweiterung ihres Erfahrungsfeldes und ihrer Kompetenzen ermöglichen.
b) Im Tagesablauf sowie in der Planung ist erkennbar, dass die gesetzten Bildungs- und Lernangebote aktuelle Interessen und Themen der Kinder sowie die sie umgebende Lebenswelt berücksichtigen.
4. Interaktionsgestaltung:
a) Alltagshandlungen und Spielprozesse der Kinder werden vom Betreuungspersonal altersangemessen sprachlich begleitet.
b) Die Kommunikation des Betreuungspersonals mit Kindern sowie mit Dritten über Kinder erfolgt in der Einrichtung wertschätzend und respektvoll.
c) Das Betreuungspersonal reagiert sowohl auf verbale als auch nonverbale Signale der Kinder alters- und situationsangemessen.
d) Kinder wirken in Alltagssituationen und Spielprozessen grundsätzlich entspannt und emotional gefestigt und suchen im Bedarfsfall aktiv Kontakt zum Betreuungspersonal.
5. Gestaltung des Tagesablaufes:
a) Im beobachteten Tagesablauf sind sowohl feste Strukturen bzw. Routinen als auch flexible bzw. freie Spielphasen erkennbar, welche Kindern grundsätzlich ermöglichen, den überwiegenden Teil des Tages für Spielprozesse zu nutzen.
b) Im beobachteten Tagesablauf ist erkennbar, dass individuelle Interessen und Fähigkeiten der Kinder sowie aktuelle Geschehnisse und Themen alters- und situationsangemessen Berücksichtigung finden.
c) Mikrotransitionen sind für Kinder klar und verständlich angekündigt und so gestaltet, dass im Wechsel der Alltagsroutinen keine langen Wartezeiten für die Kinder entstehen und Lern- bzw. Spielprozesse abgeschlossen werden können bzw. nicht abrupt abgebrochen werden müssen.
d) Individuelle Bedürfnisse der Kinder finden alters- und situationsangemessen Berücksichtigung.
e) Kindern wird alters- und situationsangemessen sowie unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheit größtmögliche Selbstbestimmtheit, Selbstständigkeit und Selbsttätigkeit ermöglicht.
6. Dokumentation der pädagogischen Arbeit:
Es liegt eine pädagogische Planung vor, welche die individuellen Interessen, Kompetenzen und Erfahrungsfelder der Kinder berücksichtigt und als Jahresplanung sowie als mittelfristige Planung ausgeführt ist.
7. Gestaltung der Bildungspartnerschaft:
a) Es werden Entwicklungsgespräche angeboten.
b) Die pädagogische Arbeit ist für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte transparent.
c) Die Eingewöhnung im Rahmen des Übergangs vom Elternhaus in die Einrichtung bzw. im Rahmen eines Einrichtungswechsels erfolgt strukturiert, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des einzelnen Kindes.
(3) Können bei Prüfung der Indikatoren nach Abs. 2 keine Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf eventuelle Mängel in der Struktur- und/oder Prozessqualität hinweisen, ist davon auszugehen, dass der gesetzliche Bildungsauftrag in der Einrichtung erfüllt wird.
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