(1) Die pädagogische Aufsicht gemäß § 5 erfolgt insbesondere durch:
1. angemeldete Aufsichtsbesuche, wobei die Erhalterin/der Erhalter über den geplanten Aufsichtsbesuch mindestens eine Woche davor zu informieren ist;
2. die Prüfung von Dokumentationsunterlagen;
3. die Anforderung von Berichten und Stellungnahmen der Erhalterin/des Erhalters oder der Leitung der Einrichtung;
4. die Durchführung von Reflexionsgesprächen.
(2) Die Überprüfung, ob der gesetzliche Bildungsauftrag erfüllt ist, erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Prüfungsverfahrens, nämlich der Anscheinsprüfung und der vertiefenden Einschätzung der pädagogischen Qualität auf Basis eines evidenzbasierten Qualitätseinschätzungsinstruments.
(3) In beiden Prüfungsschritten sind die Besonderheiten jeder Einrichtungsart, die sich aus dem gesetzlichen Bildungsauftrag ergeben, zu berücksichtigen, sofern eine Differenzierung erforderlich ist.
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