(1) Die rechtliche Aufsicht gemäß § 4 Z 1 erfolgt insbesondere durch:
1. unangemeldete Aufsichtsbesuche;
2. die Prüfung von Dokumentationsunterlagen;
3. die Einholung von Berichten und Stellungnahmen.
(2) Die rechtliche Aufsicht gemäß § 4 Z 2 erfolgt insbesondere durch
1. angemeldete Aufsichtsbesuche unter möglichster Beiziehung der Erhalterin/des Erhalters, wobei die Erhalterin/der Erhalter über den geplanten Aufsichtsbesuch mindestens eine Woche davor zu informieren ist;
2. die stichprobenartige sowie anlassfallbezogene Prüfung, ob die Erhalterin/der Erhalter ihrer/seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle betreffend die Einhaltung der für die jeweilige Einrichtung in der Errichtungs- bzw. Betreuungsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nachkommt. Zu diesem Zweck ist den Erhalterinnen/Erhaltern seitens der Aufsichtsbehörde ein Dokumentationsformblatt zur Verfügung zu stellen, welches von diesen verpflichtend zu verwenden und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen bzw. zu übermitteln ist.
(3) Wenn die Zulässigkeit von sicherheitstechnisch relevanten Änderungen in Bausubstanz oder Ausstattung nicht ohne einschlägige Gutachten und Atteste beurteilt werden kann, hat die Erhalterin/der Erhalter diese vorzulegen.
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