(1) Im Rahmen der pädagogischen Aufsicht ist die Erfüllung des in den §§ 4 bis 6 StKBBG 2019 für jede Einrichtungsart festgelegten Bildungsauftrags sowie die Einhaltung der gemäß § 5 Abs. 7 StKBBG 2019 erlassenen Verordnung zu überprüfen. Prüfungsinhalt bildet die materiale Ausgestaltung und Nutzung anregungsreicher, förderlicher Bildungs- und Erfahrungsräume für Kinder im Innen- und Außenbereich (Aspekte der Strukturqualität) sowie die Dynamik des pädagogischen Geschehens, insbesondere Interaktionen zwischen Kindern und Fachpersonal und zwischen den Kindern, sowie Abläufe und Erfahrungen, die Kinder in der Einrichtung mit der sozialen und räumlich-materialen Umwelt machen können (Aspekte der Prozessqualität).
(2) Die Aufsicht umfasst im Hinblick auf die Strukturqualität folgende Bereiche:
1. die Ausstattung der Einrichtung mit Mobiliar und Bildungsmitteln;
2. die Raumgestaltung und vorbereitete Umgebung;
3. die Planung, Durchführung und Ausgestaltung von pädagogischen Aktivitäten.
(3) Die Aufsicht umfasst im Hinblick auf die Prozessqualität folgende Bereiche:
1. die Interaktionsgestaltung;
2. die Gestaltung des Tagesablaufs;
3. die Dokumentation der pädagogischen Arbeit;
4. die Gestaltung der Bildungspartnerschaft.
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