Im Rahmen der rechtlichen Aufsicht sind zu überprüfen:
1. die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des StKBBG 2019 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, ausgenommen die Verordnung gemäß § 5 Abs. 7 StKBBG 2019;
2. die Einhaltung der für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erteilten Errichtungs- oder Betreuungsbewilligung.
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