(1) Ziel der Aufsicht ist die Gewährleistung der Sicherheit und des Wohles sowie der bestmöglichen Entwicklung der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder durch Sicherstellung des gesetzeskonformen Betriebs von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen.
(2) Die Aufsichtsführung erfolgt in Bereichen, in denen der Behörde ein gesetzliches Ermessen zukommt und die Sicherheit und das Wohl der Kinder sowie die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages nicht gefährdet sind, in erster Linie in beratender und begleitender Form.
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