Jede in Betrieb befindliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist in folgenden Intervallen zu überprüfen:
1. rechtliche Aufsicht gemäß § 4 Z 1 sowie pädagogische Aufsicht gemäß § 5: mindestens einmal innerhalb von drei Kinderbetreuungsjahren;
2. rechtliche Aufsicht gemäß § 4 Z 2: Angemeldete Aufsichtsbesuche gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 erfolgen mindestens einmal innerhalb von sieben Kinderbetreuungsjahren. Hinsichtlich der Dokumentationsüberprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 werden Stichproben durchgeführt.
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