LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHVO – Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken

BHVO – Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten

Die öffentlichen Apotheken in Bärnbach, Köflach, Ligist und Voitsberg haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten.

a) Barbara-Apotheke in Bärnbach:
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
b) Apotheke „Zum heiligen Schutzengel“
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
c) Sonnen-Apotheke in Köflach:
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
d) Johannes-Apotheke in Köflach-Pichling:
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
e) Kosmas-Apotheke in Ligist:
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
15:00 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
f) Rathaus-Apotheke Voitsberg:
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
g) St. Josef-Apotheke in Voitsberg:
Montag, Mittwoch, Freitag: 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:30 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
h) Apotheke Krems in Voitsberg:
Montag – Freitag: 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr

(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fallen, können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet halten.

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist von den öffentlichen Apotheken in Bärnbach, Köflach, Ligist und Voitsberg täglich um 8:00 Uhr wechselnd fortlaufend in folgender Reihenfolge zu leisten:

1. Rathaus-Apotheke in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 33

2. Apotheke „Zum heiligen Schutzengel“ in 8580 Köflach, Hauptplatz 17

3. St. Josef-Apotheke in 8570 Voitsberg, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 27

4. Sonnen-Apotheke in 8580 Köflach, Kärntner Straße 5

5. Barbara-Apotheke in 8572 Bärnbach, Piberstraße 4

6. Johannes-Apotheke in 8580 Köflach-Pichling, Packer Straße 69

7. Apotheke Krems in 8570 Voitsberg, Grazer Vorstadt 152

8. Kosmas-Apotheke in 8563 Ligist, Schilcher Weinstraße 147

(2) Die Kosmas Apotheke hat zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 Mittagsbereitschaftsdienst zu versehen, an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr. Der Mittagsbereitschaftsdienst kann bei geöffneter Tür geleistet werden.

(3) Die Apotheke Krems, die St. Josef Apotheke und die Rathaus-Apotheke in Voitsberg sowie die Barbara-Apotheke in Bärnbach haben zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 Mittagsbereitschaftsdienst zu versehen an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 12:30 bis 14:30 Uhr. Der Mittags- und Abendbereitschaftsdienst kann bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(4) Die öffentlichen Apotheken in Bärnbach, Köflach, Ligist und Voitsberg dürfen an Werktagen im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1 während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20:00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten. Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst kann auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 5 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. An diesem Tag hat ab 8:00 Uhr die Apotheke „Zum heiligen Schutzengel“ in Köflach Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.

§ 5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt folgende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg außer Kraft:

Verordnung vom 05.12.2017 über die Änderung des Apothekenbereitschaftsdienstes der Apotheken des Bezirkes Voitsberg, GZ: BHVO-93732/2016-13.