(1) Die öffentliche Apotheke hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten:
Montag bis Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Samstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
(1a) Die öffentliche Apotheke kann an Werktagen wie folgt die Eingangstüren offen halten, muss dies jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzeigen:
Montag bis Freitag: | 12:00 bis 14:00 Uhr |
(2) Wenn der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, darf die Apotheke an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den 4 Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18:00 Uhr, am Feiertag dem 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet halten.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 26/2024
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