LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU – Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke Pirka

BHGU – Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke Pirka

In Kraft seit 28. Juli 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1) Die öffentliche Apotheke hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten:

Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

(1a) Die öffentliche Apotheke kann an Werktagen wie folgt die Eingangstüren offen halten, muss dies jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzeigen:

Montag bis Freitag: 12:00 bis 14:00 Uhr

(2) Wenn der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, darf die Apotheke an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den 4 Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18:00 Uhr, am Feiertag dem 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet halten.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 26/2024

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

(1) Die öffentliche Apotheke Pirka in Seiersberg-Pirka wird für die Versehung des Nacht - und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 2 eingegliedert:

Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 08.00 Uhr und endet um 08.00 Uhr des darauffolgenden Tages.

(2) Während des Bereitschaftsdienstes muss die Apothekenleiterin/der Apothekenleiter oder eine andere allgemein berufsberechtigte Apothekerin/ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei der oben angeführten öffentlichen Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.

§ 3a

§ 3a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 26/2024 tritt § 1 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. September 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 26/2024

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juli 2023, in Kraft.