Vorwort
§ 1
§ 1
Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gemäß § 52a Z. 7a StVO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten des Österreichischen Bundesheeres und Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des § 64b KDV auf der B 115 (Eisenstraße) in beiden Fahrtrichtungen von der Bezirksgrenze zum Verwaltungsbezirk Leoben beim Straßenkilometer 96,970 bis zur Kreuzung der B 115 mit der B 117 (Buchauer Straße) in Altenmarkt bei St. Gallen beim Straßenkilometer 79,020.
§ 2
§ 2
Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne des § 1 dieser Verordnung gilt jener Verkehr, welcher seinen Ausgangs- oder Zielort in den nachstehend angeführten Gebieten hat:
– im Gerichtsbezirk Waidhofen an der Ybbs in Niederösterreich,
– im Verwaltungsbezirk Scheibbs in Niederösterreich,
– in den Gemeinden Behamberg, Haidershofen, Weistrach und St. Peter/Au im Verwaltungsbezirk Amstetten in Niederösterreich,
– in der Stadtgemeinde Steyr in Oberösterreich,
– in den Gemeinden Aschbach an der Steyr, Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, St. Ulrich bei Steyr, Ternberg, Weyer und Weyer-Land im Verwaltungsbezirk Steyr-Land in Oberösterreich,
– in den Gemeinde Wildalpen, Gams, Landl, Altenmarkt, Weißenbach an der Enns, St. Gallen und Palfau im Verwaltungsbezirk Liezen in der Steiermark,
– im Verwaltungsbezirk Leoben einschließlich dem Gebiet der Stadtgemeinde Leoben in der Steiermark.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt unmittelbar nach Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und der Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der geltenden Fassung in Kraft.