LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI – LKW-Fahrverbot auf der B115

BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B115

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gemäß § 52a Z. 7a StVO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten des Österreichischen Bundesheeres und Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des § 64b KDV auf der B 115 (Eisenstraße) in beiden Fahrtrichtungen von der Bezirksgrenze zum Verwaltungsbezirk Leoben beim Straßenkilometer 96,970 bis zur Kreuzung der B 115 mit der B 117 (Buchauer Straße) in Altenmarkt bei St. Gallen beim Straßenkilometer 79,020.

§ 2

§ 2

Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne des § 1 dieser Verordnung gilt jener Verkehr, welcher seinen Ausgangs- oder Zielort in den nachstehend angeführten Gebieten hat:

im Gerichtsbezirk Waidhofen an der Ybbs in Niederösterreich,

im Verwaltungsbezirk Scheibbs in Niederösterreich,

in den Gemeinden Behamberg, Haidershofen, Weistrach und St. Peter/Au im Verwaltungsbezirk Amstetten in Niederösterreich,

in der Stadtgemeinde Steyr in Oberösterreich,

in den Gemeinden Aschbach an der Steyr, Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, St. Ulrich bei Steyr, Ternberg, Weyer und Weyer-Land im Verwaltungsbezirk Steyr-Land in Oberösterreich,

in den Gemeinde Wildalpen, Gams, Landl, Altenmarkt, Weißenbach an der Enns, St. Gallen und Palfau im Verwaltungsbezirk Liezen in der Steiermark,

im Verwaltungsbezirk Leoben einschließlich dem Gebiet der Stadtgemeinde Leoben in der Steiermark.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt unmittelbar nach Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und der Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der geltenden Fassung in Kraft.