LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI – LKW-Fahrverbot auf der B320 nachts

BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B320 nachts

In Kraft seit 01. Januar 2012
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§ 1

§ 1

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 t beträgt, in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr.

§ 2

§ 2

Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:

a) Fahrzeuge des Bundesheeres

b) Fahrten im Katastrophenfall und von Hilfstransporten anerkannter Organisationen

c) Fahrten zum überwiegenden Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln

d) Fahrten im Rahmen der Pannenhilfe bzw. des Abschleppdienstes

e) Fahrten zur Entsorgung von Abfällen bzw. der Müllabfuhr und Müllentsorgung

f) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung

g) Fahrten zur ausschließlichen Beförderung von Schlacht- und Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken

h) Fahrten zur unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen

i) Fahrten zur unaufschiebbaren Reparatur an Kühlanlagen

j) Fahrzeuge des Straßenerhaltungsdienstes oder von Fahrzeugen in dessen Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs

k) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr und der Rettung

l) Lebendtiertransporte

m) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den nachstehend angeführten Gemeinden bzw. im nachstehend angeführten Bezirk zumindest überwiegend be-oder entladen werden oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind (Ziel- oder Quellverkehr):

Aich

Aigen im Ennstal

Altaussee

Bad Aussee

Bad Mitterndorf

Donnersbach

Donnersbachwald

Gössenberg

Gröbming

Großsölk

Grundlsee

Haus

Irdning

Kleinsölk

Lassing

Liezen

Michaelerberg

Mitterberg

Niederöblarn

Öblarn

Pichl-Kainisch

Pichl-Preunegg

Pruggern

Pürgg-Trautenfels

Ramsau am Dachstein

Rohrmoos-Untertal

Sankt Martin am Grimming

Sankt Nikolai im Sölktal

Schladming

Stainach

Tauplitz

Weißenbach bei Liezen

Wörschach

Bad Ischl

Bad Goisern

Gosau

Hallstatt

Obertraun

Golling

Scheffau

Abtenau

Rußbach

Annaberg

Bezirk St. Johann im Pongau

n) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben der angeführten Gemeinden haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.

Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Gemeinden haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.

§ 3

§ 3

Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:

1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gem. § 52a Z. 7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.

2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO unter dem jeweiligen Verkehrszeichen, auf der die Zeiten des Fahrverbotes anzugeben sind sowie ein Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.

3. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.

Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen .

§ 4

§ 4

Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.