Die Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:
1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gemäß § 52a Z. 7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.
2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gemäß § 54 StVO unter dem jeweiligen Verkehrszeichen mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.
3. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 i. d. g. F. vom Straßenerhalter zu tragen.
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