Vorwort
§ 1
§ 1
Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.
§ 2
§ 2
Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge des Bundesheeres
b) Fahrten im Katastrophenfall und von Hilfstransporten anerkannter Organisationen
c) Fahrten zum überwiegenden Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln
d) Fahrten im Rahmen der Pannenhilfe bzw. des Abschleppdienstes
e) Fahrten zur Entsorgung von Abfällen bzw. der Müllabfuhr und Müllentsorgung
f) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
g) Fahrten zur ausschließlichen Beförderung von Schlacht- und Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
h) Fahrten zur unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen
i) Fahrten zur unaufschiebbaren Reparatur an Kühlanlagen
j) Fahrzeuge des Straßenerhaltungsdienstes oder von Fahrzeugen in dessen Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
k) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr und der Rettung
l) Lebendtiertransporte
m) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den nachstehend angeführten Gemeinden zumindest überwiegend be- oder entladen werden oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind (Ziel- oder Quellverkehr):
− Aigen im Ennstal
− Irdning-Donnersbachtal
− Lassing
n) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben der angeführten Gemeinden haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.
o) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Gemeinden haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.
§ 3
§ 3
Die Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:
1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gemäß § 52a Z. 7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.
2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gemäß § 54 StVO unter dem jeweiligen Verkehrszeichen mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.
3. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 i. d. g. F. vom Straßenerhalter zu tragen.