LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. BH-Übertragungsverordnung Denkmalschutzgesetz§ 1

§ 1Übertragung der behördlichen Zuständigkeit

In Kraft seit 15. November 2023
Up-to-date

Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023

Rückverweise

Keine Verweise gefunden