§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeit — Stmk. BH-Übertragungsverordnung Denkmalschutzgesetz
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Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023
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