Vorwort
Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2023 tritt § 1 mit 15. November 2023 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023