Vorwort
§ 1
§ 1
1. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Heiligenkreuz am Waasen umfasst den Bereich der Gemeinden Allerheiligen bei Wildon, Empersdorf und Heiligenkreuz am Waasen.
2. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Lebring umfasst den Bereich der Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-St. Margarethen, Sankt Nikolai im Sausal und Wildon.
3. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Leibnitz umfasst den Bereich der Gemeinden Ehrenhausen an der Weinstraße (ausgenommen Ortsteil Ratsch an der Weinstraße), Gralla, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Tillmitsch und Wagna.
4. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Leutschach umfasst den Bereich der Gemeinden Gamlitz, Leutschach an der Weinstraße und den Ortsteil Ratsch an der Weinstraße der Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße.
5. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Ragnitz umfasst den Bereich der Gemeinden Gabersdorf, Ragnitz und Sankt Georgen an der Stiefing.
6. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Sankt Johann im Saggautal umfasst den Bereich der Gemeinden Arnfels, Gleinstätten, Großklein, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch und Sankt Johann im Saggautal.
7. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Wolfsberg im Schwarzautal umfasst den Bereich der Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark, Schwarzautal und Straß in Steiermark.
§ 2
§ 2
1. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25. Jänner 1980, GZ: 6 B 8-1980, verlautbart in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für Steiermark“, außer Kraft.