LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in der Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal gelegenen Teile des Plannerkessels zwischen Karl- und Goldbachscharte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 50 „Teile des Plannerkessels“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Feuchtlebensraum:

1. die Auszäunung von Flächen zum Schutz bei Trittbelastung durch das Weidevieh und

2. die Verlegung des bestehenden Wanderweges.

§ 4

§ 4 Verbot

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.

§ 5

§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:3000.

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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