Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Die in der Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal gelegenen Teile des Plannerkessels zwischen Karl- und Goldbachscharte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 50 „Teile des Plannerkessels“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziel
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Feuchtlebensraum:
1. die Auszäunung von Flächen zum Schutz bei Trittbelastung durch das Weidevieh und
2. die Verlegung des bestehenden Wanderweges.
§ 4
§ 4 Verbot
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.
§ 5
§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
§ 6
§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:3000.
§ 7
§ 7 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF