Mit Ausnahme der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Forststraßen, Geländeveränderungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Pflanzenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Pflanzenart festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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