LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 46 - Breitenau-Lantsch (AT2234000)

Europaschutzgebiet Nr. 46 - Breitenau-Lantsch (AT2234000)

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Kleinere in der Marktgemeinde Breitenau am Hochlantsch südlich der Alois Schwachsiedlung zwischen Hauser und Wöllinger Graben gelegene Waldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 46 „Breitenau-Lantsch“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient der Pflanzenart, Code-Nr. 4066, Grünspitz-Streifenfarn ( Asplenium adulterinum ) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist für den Lebensraum die dauerhafte Erhaltung eines geschlossenen Waldbestandes durch Einzelstammentnahmen.

§ 4

§ 4 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Forststraßen, Geländeveränderungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Pflanzenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Pflanzenart festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:2000.

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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