LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)

Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Der in den Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen und Wildon gelegene Buchkogel wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 43 „Wildoner Buchkogel“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

Code-Nr. 9180*, Schlucht- und Hangmischwälder und

Code-Nr. 9150, Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder durch Naturschutzprojekte, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. die sukzessive Beseitigung von nicht standorttypischen Gehölzen in den Lebensraumtypen,

2. die naturnahe Waldbewirtschaftung (kleinflächig, strukturreich, standorttypische Baumarten),

3. das gezielte Einbringen fehlender standorttypischer Baumarten,

4. die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen in standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen und

5. die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Robinie und Götterbaum.

§ 4

§ 4 Verbot

Im Europaschutzgebiet ist die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten verboten.

§ 5

§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der forstlichen Nutzung auf einer Fläche unter 0,1 ha des natürlichen Lebensraumtyps Code-Nr. 9180*, Schlucht- und Hangmischwälder, bzw. unter 0,5 ha der natürlichen Lebensraumtypen Code-Nr. 9130, Waldmeister-Buchenwald, und Code-Nr. 9150, Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie die Einbringung von nicht standorttypischen Gehölzen, die Errichtung von Forststraßen und Ablagerungen aller Art, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen:

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:14.000 (Anlage 2) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2021 tritt die Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. April 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2021

Anlage 1

Anl. 1

Schutzgut ist folgender prioritärer natürlicher Lebensraumtyp gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
9180* Schlucht- und Hangmischwälder

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
9130 Waldmeister-Buchenwald
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2021

Anhänge

Anlage 3
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